Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4570
OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90 (https://dejure.org/1990,4570)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.05.1990 - 3 WF 63/90 (https://dejure.org/1990,4570)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Mai 1990 - 3 WF 63/90 (https://dejure.org/1990,4570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,4570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Leistungsbestimmung ; Unterhaltsschuldner; Unterhaltspflichtiger; Zahlung der Unterhaltsansprüche; Tilgung von Unterhaltsrückständen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Leistungsbestimmung ; Unterhaltsschuldner; Unterhaltspflichtiger; Zahlung der Unterhaltsansprüche; Tilgung von Unterhaltsrückständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1612

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 719
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 137/77

    Abgrenzung von Bedingungen und Befristung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    Durch ihn wird klargestellt, welchen Betrag der Antragsteller an die Antragsgegnerin insgesamt zu zahlen hat, um deren Unterhaltsanspruch und zugleich die Unterhaltsansprüche der Söhne im Verhältnis zu deren Mutter mit der Folge zu erfüllen, daß diese ihn von den Unterhaltsansprüchen der Kinder freizustellen hat (BGHZ 31/210 = FamRZ 1960/110; BGH in FamRZ 1979/787, 789, 1980/342, 343; BGH in NJW 1983/2200, 2201).

    Selbst wenn insoweit eine Aufteilung vorgenommen worden wäre, würde es sich bei den Einzelbeträgen nur um Rechnungsposten, nicht um selbständige Ansprüche handeln (BGH in FamRZ 1979/787, 789).

  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    Durch ihn wird klargestellt, welchen Betrag der Antragsteller an die Antragsgegnerin insgesamt zu zahlen hat, um deren Unterhaltsanspruch und zugleich die Unterhaltsansprüche der Söhne im Verhältnis zu deren Mutter mit der Folge zu erfüllen, daß diese ihn von den Unterhaltsansprüchen der Kinder freizustellen hat (BGHZ 31/210 = FamRZ 1960/110; BGH in FamRZ 1979/787, 789, 1980/342, 343; BGH in NJW 1983/2200, 2201).
  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 80/78

    Sachdienlichkeit einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    "Das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück ist für die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da das Landgericht Osnabrück, vor dem der angegriffene Prozeßvergleich abgeschlossen worden ist, seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts hat und die Zuständigkeit für Familiensachen 1977 auf die Amtsgerichte übergegangen ist (BGH in FamRZ 1978/672, 673, FamRZ 1979, 573, 575 und FamRZ 1980/47; OLG Koblenz in FAmRZ 1986/366).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    Soweit dem Begehren des Antragstellers nur im Rahmen einer Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO entsprochen werden kann, wäre für die Bescheidung eines entsprechenden Antrags ebenfalls das Amtgericht Osnabrück - als Familiengericht - zuständig, wobei die Klage zusammen mit der Vollstreckungsabwehrklage in einem Prozeß zu erledigen wäre (BGH in FamRZ 1989/159).".
  • OLG OLdenburg, 29.01.1990 - 3 WF 10/89

    Vollstreckungsgegenklage; Rechtsmittel; Sachliche Einwendungen; Vollstreckbarer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    Dann ist aber davon auszugehen, daß - insoweit abweichend von beiläufigen Ausführungen in dem Senatsbeschluß vom 29. Januar 1990 (3 WF 10/89) - der Vergleich die Unterhaltsansprüche der Söhne gar nicht regelt, sondern insoweit nur das Verhältnis zwischen den Eltern betrifft.
  • BGH, 05.04.1965 - VIII ZR 10/64

    Analoge Anwendung des § 366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Fall eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1965/1373 betreffen Mietzinsansprüche und können daher auf den vorliegenden Sachverhalt nach Meinung des Senats nicht übertragen werden.
  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    Zum einen ist nur sie berechtigt, aus dem Vergleich zu vollstrecken, weil dieser nur zwischen den Parteien abgeschlossen worden ist, wie sich daraus ergibt, daß damals die Kinder dem Rechtsstreit nicht zum Abschluß des Vergleichs beigetreten waren (BGHZ 86/164 und BGH in FamRZ 1980/342; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 48. Aufl, § 794 Anm. 2 C b bb mit weiteren Hinweisen).
  • BGH, 14.06.1978 - IV ARZ 31/78

    Gerichtlicher Vergleich zwischen Eheleuten anlässlich ihrer Scheidung über

    Auszug aus OLG Oldenburg, 17.05.1990 - 3 WF 63/90
    "Das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück ist für die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da das Landgericht Osnabrück, vor dem der angegriffene Prozeßvergleich abgeschlossen worden ist, seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts hat und die Zuständigkeit für Familiensachen 1977 auf die Amtsgerichte übergegangen ist (BGH in FamRZ 1978/672, 673, FamRZ 1979, 573, 575 und FamRZ 1980/47; OLG Koblenz in FAmRZ 1986/366).
  • OLG Koblenz, 04.05.2020 - 13 UF 81/20
    Von einer solchen zumindest konkludenten Tilgungsbestimmung iSd § 366 Abs. 1 BGB ist hier nach den Umständen des Falls auszugehen, denn der Unterhalt soll primär den laufenden Bedarf des Berechtigten decken (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1991, 719; BeckOGK BGB/Looschelders, [Stand: 01.03.2020] § 366 Rdn. 62).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht